Die Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften aller Art, inbegriffen Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Nachrichten- und Transportgesellschaften, die gemäß den Gesetzen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien errichtet und rechtlich anerkannt sind, werden auch auf dem Gebiete der anderen Partei hinsichtlich ihres rechtlichen Bestandes, ihrer Handlungsfähigkeit und ihres Rechtes, vor Gericht aufzutreten, anerkannt.
Ihre Zulassung zur Ausübung einer Handelstätigkeit auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei wird durch die daselbst in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften geregelt.
Hinsichtlich der Bedingungen ihrer Zulassung und der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in jeder anderen Beziehung können die genannten Gesellschaften unter der Voraussetzung, daß sie sich den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsstaates unterwerfen, jede Handels- und industrielle Tätigkeit ausüben, die gemäß Artikel 5 von den Angehörigen des Staates, in dem sie errichtet worden sind, ausgeübt werden dürfen. Die genannten Gesellschaften werden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in jeder Beziehung wie die ihnen entsprechenden Unternehmen der meistbegünstigten Nation behandelt.
Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4 und Artikels 10 Absatz 2 werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht berührt.
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