Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei werden auf dem Gebiet der anderen Partei gemäß den Grundsätzen und der Übung des Völkerrechtes aufgenommen. Sie genießen daselbst bezüglich ihrer Person, ihres Eigentums und ihrer Rechte und Interessen den durch die Gesetze und die sonstigen Vorschriften gewährleisteten Schutz. Sie haben das Recht, das Gebiet der anderen Partei zu betreten und zu verlassen, daselbst zu reisen, ihren Aufenthalt zu wählen, sich niederzulassen und jede Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuüben, vorausgesetzt, daß sie sich hiebei den Gesetzen und sonstigen Vorschriften unterwerfen, die auf dem Gebiet dieser Partei in Kraft stehen. Die Gesetze und sonstigen Vorschriften beider Hoher Vertragschließender Parteien, betreffend das Paßwesen und die Aufenthaltsbedingungen für Ausländer, werden durch die vorangehenden Vertragsbestimmungen in keiner Weise berührt.
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann jederzeit Verfügungen treffen, um die Einwanderung auf ihrem Gebiet zu regeln oder zu verbieten, vorausgesetzt, daß es sich hiebei nicht um diskriminierende Maßnahmen handelt, die speziell gegen alle Angehörigen der anderen Partei gerichtet sind.
Die Angehörigen der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien genießen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eine nicht ungünstigere Behandlung als die Angehörigen der Meistbegünstigten Nation.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigungsklausel auf jene Begünstigungen keine Anwendung findet, die eine der Hohen Vertragschließenden Parteien einem dritten Staat gewährt oder in Zukunft gewähren sollte, um einen Ausgleich zwischen einer innerstaatlichen und einer ausländischen Steuer herzustellen oder, vor allem, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder um sich gegenseitigen Rechtsschutz oder gegenseitige Rechtshilfe in steuerrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten zu sichern.
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