Die Angehörigen beider Hohen Vertragschließenden Parteien sind sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten auf dem Gebiet der anderen Partei von jeder Verpflichtung zu Arbeitsleistungen für den Staat befreit, außer im Fall der Bekämpfung von Naturkatastrophen. Sie sind von jeder Militärdienstpflicht sowohl in Armee, Marine oder Luftwaffe, als auch in der Nationalgarde oder Miliz befreit, desgleichen von jeder Abgabe, die anstelle einer persönlichen Dienstpflicht auferlegt wird. Die Angehörigen beider Hohen Vertragschließenden Parteien sind auf dem Gebiete der anderen Partei von jeder Zwangsanleihe ausgenommen. Sie können militärischen Kontributionen beziehungsweise militärischen oder zivilen Requisitionsmaßnahmen irgendwelcher Art nicht unterworfen werden, ebensowenig wie Enteignungsmaßnahmen aus Gründen des öffentlichen Wohles, außer unter denselben Bedingungen, im gleichen Ausmaß und gegen die gleiche Entschädigungsleistung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise