Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei genießen auf dem Gebiet der anderen Partei, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums anbelangt, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Sie haben insbesondere freien, ungehinderten Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen auftreten, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Die Fragen, betreffend das Armenrecht und die Prozeßkostensicherstellung, sind Gegenstand einer besonderen Gegenseitigkeitserklärung, die dem vorliegenden Vertrag angeschlossen ist.
In Angelegenheiten der Eheschließung, des ehelichen Güterrechtes, der Ehescheidung und Ehetrennung, der Mitgift, der Vaterschaft, der Abstammung, der Annahme an Kindesstatt, der Rechts- und Handlungsfähigkeit, der Großjährigkeit, der Vormundschaft, der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge bleiben die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei auf dem Gebiete der anderen Partei den Bestimmungen des in ihrem Heimatstaat geltenden Rechtes unterworfen.
Von der Anwendung dieser Gesetze kann die andere Vertragschließende Partei nur in Ausnahmefällen und lediglich insoweit abweichen, als dies einer allgemeinen, auch allen anderen ausländischen Staaten gegenüber gepflogenen Übung entspricht. Die Tatsache, daß eine Ehe gemäß den Formvorschriften des Eheschließungsortes abgeschlossen wurde, oder daß ein Testament gemäß den Formvorschriften des Errichtungsortes verfaßt wurde, und nicht gemäß den Formvorschriften des Rechtes des Heimatstaates, berührt nicht die Gültigkeit dieser Handlungen.
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