In der Absicht, den Artikel 10 Absatz 2 des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran unterzeichneten Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zu vervollständigen, sind die in gehöriger Weise Bevollmächtigten der Hohen Vertragschließenden Parteien wie folgt übereingekommen:
Treten Angehörige einer der Hohen Vertragschließenden Parteien vor den Gerichten der anderen Partei als Kläger oder Intervenienten auf, so darf ihnen, sofern sie ihren Wohnsitz in Österreich oder im Iran haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern wäre.
Entscheidungen der Gerichte einer der Hohen Vertragschließenden Parteien, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 1 oder nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden Gesetze von der Sicherheitsleistung, von der Hinterlegung oder von einem Vorschusse befreit war, in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind in dem anderen Staat durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar zu erklären. Das Begehren ist entweder im diplomatischen Wege oder unmittelbar von der beteiligten Partei zu stellen.
Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:
1. Ob nach dem Gesetz des Landes, wo die Verurteilung erfolgt ist, die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat;
2. ob der Spruch der Entscheidung mit einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde versehen ist, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden oder des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.
Zur Erfüllung der in Absatz 1 Ziffer 1 aufgestellten Bedingung genügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rechtskraft der Entscheidung. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates zu bestätigen. Die Erklärung und die Bestätigung, die eben erwähnt wurden, müssen nach der Vorschrift des Absatzes 1 Ziffer 2 übersetzt sein.
Die zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde bestimmt, sofern die Partei dies gleichzeitig begehrt, die Höhe der Kosten für die in Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Übersetzungen und Beglaubigungen. Diese Kosten werden als Kosten und Auslagen des Verfahrens behandelt.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Artikel 1, 2 und 3 der vorliegenden Erklärung auch auf die in Artikel 6 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran angeführten Gesellschaften anzuwenden sind.
Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien werden auf dem Gebiet der anderen Partei nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze gleich den Inländern zum Armenrecht zugelassen.
Die vorliegende Erklärung ist in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und unterzeichnet; jede der Vertragschließenden Parteien erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten drei Sprachen; jedes der drei Exemplare gilt für die Auslegung des Textes dieser Erklärung als authentisch. Im Falle einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Text als verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten die vorliegende Erklärung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959 (17. Shahrivar 1338).
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