VEREINTE NATIONEN
SEKRETARIAT
ST/SGB/UNFICYP/1 |
25. April 1964 |
AN: Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern
BETRIFFT: Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern
Die beigeschlossenen Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern werden vom Generalsekretär für die auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) aufgestellten Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern erlassen. Sie werden am 10. Mai 1964 wirksam. Die Dienstvorschriften haben zum Großteil den Zweck, die hinsichtlich der Streitkräfte seit ihrem Bestehen gehandhabte Vorgangsweise und Übung weiter beizubehalten.
U Thant |
Generalsekretär |
Punkt | |
1. Erlassung der Dienstvorschriften | 1 |
2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften | 2 |
3. Abänderungen und ergänzende Weisungen | 3 |
4. Befehle des Kommandanten | 4 |
5. Begriffsbestimmungen | 5 |
Punkt | |
6. Internationaler Charakter | 6 |
7. Flagge | 7 |
8. Uniform und Abzeichen | 8 |
9. Kennzeichnung | 9 |
10. Privilegien und Immunitäten | 10 |
Punkt | |
11. Befehlsgewalt | 11 |
12. Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse | 12 |
13. Ordnung und Disziplin | 13 |
14. Untersuchung von Zwischenfällen und Verlusten | 14 |
15. Militärpolizei | 15 |
Punkt | |
16. Befugnisse des Generalsekretärs | 16 |
17. Einsatz der Streitkräfte | 17 |
18. Hauptquartier | 18 |
19. Finanz- und Rechnungswesen | 19 |
20. Personal | 20 |
21. Verwaltung | 21 |
22. Verträge | 22 |
23. Information der Öffentlichkeit | 23 |
Punkt | |
24. Beachtung des örtlichen Rechts und dem internationalen Status angemessenes Verhalten | 24 |
25. Rechtsschutz durch die Vereinten Nationen | 25 |
26. Weisungen | 26 |
27. Verschwiegenheit und Verbot der Weitergabe von Informationen | 27 |
28. Ehrungen und Vergütungen von außenstehender Seite | 28 |
29. Rechtsprechung | 29 |
30. Zoll- und Devisenbestimmungen | 30 |
31. Dienstausweis | 31 |
32. Lenken von Kraftfahrzeugen | 32 |
33. Besoldung | 33 |
34. Familienangehörige | 34 |
35. Urlaube | 35 |
36. Beförderungen | 36 |
Punkt | |
37. Verkehr mit den Vereinten Nationen | 37 |
38. Besuche bei den Streitkräften | 38 |
39. Tod, Verletzung oder Erkrankung im Dienst | 39 |
Punkt | |
40. Einhaltung von Übereinkommen | 40 |
1. Erlassung der Dienstvorschriften . Die Dienstvorschriften für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern (UNFICYP) (im folgenden als Streitkräfte bezeichnet) werden vom Generalsekretär erlassen und gelten von dem Zeitpunkt an als in Kraft befindlich, zu dem die ersten Teile der Streitkräfte dem Kommandanten (United Nations Commander) unterstellt werden. Die Dienstvorschriften sowie die in Punkt 3 und 4 erwähnten ergänzenden Weisungen und Befehle sind allen Einheiten der Streitkräfte zugänglich zu machen.
2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften . Die vorliegenden Dienstvorschriften sowie die auf Grund derselben erlassenen ergänzenden Weisungen und Befehle sind für alle Angehörigen der Streitkräfte verbindlich. Zuwiderhandeln dagegen stellt ein Delikt dar, das der disziplinären Ahndung gemäß den Militärgesetzen und -vorschriften unterliegt, die auf jenes nationale Kontingent, dem der Täter angehört, anwendbar sind.
3. Abänderungen und ergänzende Weisungen . Diese Dienstvorschriften können durch den Generalsekretär abgeändert oder revidiert werden. Ergänzende Weisungen im Sinne der vorliegenden Dienstvorschriften können erforderlichenfalls vom Generalsekretär erlassen werden, sofern die Angelegenheit nicht dem Kommandanten der Streitkräfte (im folgenden als Kommandant bezeichnet) übertragen ist.
4. Befehle des Kommandanten . Der Kommandant kann Befehle erteilen, die mit den Resolutionen des Sicherheitsrates betreffend die Streitkräfte, weiters mit diesen Dienstvorschriften und deren Abänderungen sowie mit den in Punkt 3 erwähnten ergänzenden Weisungen nicht unvereinbar sind:
a) in Erfüllung seiner Pflichten als Kommandant der Streitkräfte oder
b) in Ausführung oder Auslegung dieser Dienstvorschriften.
Die Befehle des Kommandanten unterliegen der Überprüfung durch den Generalsekretär.
5. Begriffsbestimmungen . Für die in den vorliegenden Dienstvorschriften verwendeten Ausdrücke gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) Der "Kommandant der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern" oder "Kommandant" ist der vom Generalsekretär zur Ausübung der vollen Befehlsgewalt über die Streitkräfte im Einsatz ernannte Offizier im Generalsrang.
b) Die "Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern" oder "Streitkräfte" sind das im nachstehenden Punkt 6 beschriebene Hilfsorgan der Vereinten Nationen.
c) Ein "Angehöriger der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern" oder "Angehöriger der Streitkräfte" ist der Kommandant und jede andere Person, die im Wehrdienst eines Staates steht und dem Kommandanten unterstellt ist, sowie jede Zivilperson, die von dem Staat, dem sie angehört, dem Kommandanten unterstellt wird.
d) Ein "Teilnehmender Staat" ist ein Mitglied der Vereinten Nationen, das den Streitkräften Militärpersonen beistellt. Eine "Teilnehmende Regierung" ist die Regierung eines teilnehmenden Staates.
e) Die "Behörden eines Teilnehmenden Staates" sind jene amtlichen Stellen, die nach dem Recht dieses Staates ermächtigt sind, sein Militär- oder sonstiges Recht bei den Angehörigen seiner bewaffneten Kräfte durchzusetzen.
f) Der "Gaststaat" ist die Republik Cypern. Die "Gastregierung" ist die Regierung des Gaststaates.
6. Internationaler Charakter . Die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern sind ein auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) geschaffenes Hilfsorgan der Vereinten Nationen und bestehen aus dem Kommandanten und sämtlichen von Mitgliedstaaten unter sein Kommando gestellten Personen. Die Angehörigen der Streitkräfte sind, obwohl sie im Dienst ihres Staates verbleiben, für die Dauer ihrer Zuteilung zu den Streitkräften ein internationales Personal unter der Befehlsgewalt der Vereinten Nationen, das über den Befehlsweg den Weisungen des Kommandanten untersteht. Die Aufgaben der Streitkräfte haben ausschließlich internationalen Charakter, und die Angehörigen der Streitkräfte haben sich bei der Durchführung dieser Aufgaben sowie in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Vereinten Nationen leiten zu lassen.
7. Flagge . Die Streitkräfte sind berechtigt die Flagge der Vereinten Nationen gemäß dem Codex und den Vorschriften über die Flagge der Vereinten Nationen (United Nations Flag Code and Regulations) zu führen. Die Streitkräfte haben die Flagge und das Emblem der Vereinten Nationen an ihrem Hauptquartier, an ihren Standorten und Fahrzeugen sowie anderweitig gemäß Entscheidung des Kommandanten anzubringen. Sonstige Flaggen oder Wimpel dürfen nur in Ausnahmefällen und unter den vom Kommandanten festgelegten Bedingungen angebracht werden.
8. Uniform und Abzeichen . Angehörige der Streitkräfte tragen ihre nationale Uniform gemäß ihren nationalen Uniformvorschriften und mit jenen Erkennungsabzeichen der Vereinten Nationen, die der Kommandant im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Zivilkleidung kann zu den Zeiten und Bedingungen getragen werden, die vom Kommandanten genehmigt werden.
9. Kennzeichnung . Alle Transportmittel der Streitkräfte, einschließlich Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, sowie alle sonstigen Ausrüstungsgegenstände, soweit sie im besonderen vom Kommandanten bezeichnet werden, sind mit einem deutlichen Kennzeichen der Vereinten Nationen und einer Zulassungsnummer der Vereinten Nationen zu versehen.
10. Privilegien und Immunitäten . Die Streitkräfte genießen als Hilfsorgan der Vereinten Nationen den Status, die Privilegien und die Immunitäten dieser Organisation, die im Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen, im Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen und in dem am 31. März 1964 unterzeichneten Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Cypern festgelegt sind. Die zollfreie und unbeschränkte Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen und Versorgungsgütern der Streitkräfte sowie von persönlichen Gebrauchsgegenständen, die von Angehörigen der Streitkräfte auf Grund ihrer Anwesenheit im Gaststaat im Verband der Streitkräfte benötigt werden, erfolgt gemäß mit dem Gaststaat zu vereinbarenden Einzelheiten. Die Bestimmungen des Artikels II des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen finden auch auf Eigentum, Geldmittel und Vermögenswerte der teilnehmenden Staaten Anwendung, soweit sie im Gaststaat im Zusammenhang mit den im Rahmen der Streitkräfte dienenden nationalen Kontingenten verwendet werden.
11. Befehlsgewalt . Der Generalsekretär erläßt auf Grund der Ermächtigung gemäß der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) entsprechende Richtlinien an den Kommandanten. Der Kommandant übt im Einsatz volle Befehlsgewalt über die Streitkräfte aus. Er ist einsatzmäßig für die Durchführung aller den Streitkräften von den Vereinten Nationen zugewiesenen Aufgaben sowie für die taktische Gliederung und die Verwendung der den Streitkräften zur Verfügung gestellten Truppen verantwortlich.
12. Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse . Der Kommandant bestimmt den Befehlsweg für die Streitkräfte unter Heranziehung der Offiziere des Stabes seines Hauptquartiers und der Kommandanten der von den teilnehmenden Regierungen beigestellten nationalen Kontingente. Er kann seine Befugnisse auf dem Befehlsweg delegieren. Ein Wechsel der Kommandanten der von den teilnehmenden Regierungen beigestellten nationalen Kontingente hat auf Grund von Konsultationen zwischen dem Generalsekretär, dem Kommandanten und den zuständigen Behörden der betreffenden teilnehmenden Regierungen zu erfolgen. Der Kommandant ist befugt, in dringlichen Fällen alle erforderlichen vorläufigen Dienstverwendungen zu veranlassen. Im Einklang mit den Bestimmungen dieser Dienstvorschriften hat der Kommandant die volle und ausschließliche Befugnis hinsichtlich aller Dienstverwendungen von Angehörigen des Stabes seines Hauptquartiers und, auf dem Befehlsweg, von allen Angehörigen der Streitkräfte, einschließlich der taktischen Gliederung und der Verlegung aller Kontingente im Rahmen der Streitkräfte sowie deren Einheiten. Weisungen der Hauptorgane der Vereinten Nationen werden durch den Generalsekretär über den Kommandanten und auf dem von diesem bestimmten Befehlsweg weitergeleitet.
13. Ordnung und Disziplin . Der Kommandant ist allgemein für die Ordnung und Disziplin der Streitkräfte verantwortlich. Zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Verantwortlichkeit kann er Nachforschungen anstellen, Untersuchungen führen und Informationen, Berichte und Konsultationen verlangen. Die Verantwortlichkeit für disziplinäre Maßnahmen bei den zu den Streitkräften entsandten nationalen Kontingenten liegt bei den Kommandanten der nationalen Kontingente. Berichte betreffend disziplinäre Maßnahmen sind dem Kommandanten zuzuleiten, der das Einvernehmen mit dem Kommandanten des betreffenden nationalen Kontingentes und nötigenfalls über den Generalsekretär mit den Behörden des betreffenden teilnehmenden Staates herstellen kann.
14. Untersuchung von Zwischenfällen und Verlusten . Der Kommandant erstellt für die Meldung und Untersuchung von Zwischenfällen, Unfällen und Verlusten, die mit den Streitkräften, ihren Angehörigen oder den von den Streitkräften verwendeten Gegenständen in Zusammenhang stehen, Verfahrensregeln und sorgt für ihre wirksame Durchführung, dies gegebenenfalls unter Heranziehung der Militärpolizei, insbesondere in folgenden Fällen: a) bei allen Zwischenfällen, die zur Folge haben: (i) Tod oder schwere Verletzung eines Angehörigen der Streitkräfte oder (ii) Tod, Verletzung oder Sachbeschädigung, die einer oder mehreren den Streitkräften nicht angehörenden Personen zugefügt werden, wobei ein Angehöriger der Streitkräfte oder von den Streitkräften verwendete Gegenstände beteiligt sind; b) bei Eintritt oder Feststellung von Verlusten oder Beschädigungen von Ausrüstungsgegenständen, Depotgütern oder sonstigen von den Streitkräften verwendeten Gegenständen, gleichgültig ob es sich um Eigentum der Streitkräfte oder eines Kontingentes handelt, falls der Verlust oder die Beschädigung ein vom Kommandanten der Streitkräfte zu bestimmendes Ausmaß überschreitet und nicht dem normalen Verschleiß zugeschrieben werden kann.
15. Militärpolizei . Der Kommandant trägt Sorge für Militärpolizei für alle Lager, Einrichtungen und sonstige Örtlichkeiten, die von den Streitkräften im Gaststaat belegt werden, sowie für solche Gebiete, in denen die Streitkräfte in Durchführung ihrer Aufgaben eingesetzt sind. Anderswo kann die Militärpolizei der Streitkräfte eingesetzt werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Angehörigen der Streitkräfte oder für die Durchführung von Untersuchungen, die die Streitkräfte oder ihre Angehörigen betreffen, erforderlich ist. Im Rahmen dieser Bestimmungen ist die Militärpolizei der Streitkräfte befugt, jeden Angehörigen der Streitkräfte in Gewahrsam zu nehmen, der daraufhin so bald wie möglich in Gewahrsam des Kommandanten seines nationalen Kontingentes zu übergeben ist, bis eine Maßnahme gemäß Punkt 13 der vorliegenden Dienstvorschriften getroffen ist. Keine Bestimmung dieses Punktes schmälert die Befugnisse zur Festnahme, die Angehörigen eines nationalen Kontingentes gegenüber anderen Angehörigen erteilt sind.
16. Befugnisse des Generalsekretärs . Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist befugt zur Erledigung aller die Streitkräfte betreffenden administrativen und exekutiven Angelegenheiten sowie aller finanziellen Angelegenheiten betreffend die Annahme, Aufbewahrung und Ausgabe von in Geld oder Sachgütern geleisteten freiwilligen Beiträgen zum Unterhalt und Einsatz der Streitkräfte. Er ist verantwortlich für die Verhandlung und den Abschluß von Abkommen mit Regierungen betreffend die Streitkräfte, wobei die Zusammensetzung und die Stärke der Streitkräfte im Einvernehmen mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands, der Türkei und des Vereinigten Königreiches festzusetzen und die Art der Bestreitung aller für die Streitkräfte auflaufenden Kosten von den Regierungen, die Kontingente beistellen, und der Regierung von Cypern einverständlich zu regeln ist. Innerhalb des Rahmens der verfügbaren freiwilligen Beitragsleistungen trifft der Generalsekretär Vorkehrungen zur Befriedigung aller Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Streitkräften entstehen und weder durch die Regierungen, die Kontingente beistellen, noch durch die Regierung von Cypern befriedigt werden. Der Generalsekretär eröffnet für die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern ein Sonderkonto, dem alle freiwilligen Beitragszahlungen für die Aufstellung, den Einsatz und den Unterhalt der Streitkräfte gutgeschrieben werden und das mit allen Zahlungen der Vereinten Nationen für die Streitkräfte zu belasten ist. Die finanzielle Verpflichtung der Vereinten Nationen zur Beistellung von Anlagen, Versorgungsgütern und Hilfsdiensten für die Streitkräfte ist begrenzt durch die Summe der freiwilligen Beiträge, die in Geld oder Sachgütern eingehen.
17. Einsatz der Streitkräfte . Der Kommandant ist verantwortlich für den Einsatz der Streitkräfte sowie, unter Berücksichtigung des in Punkt 16 festgesetzten Rahmens, für die Vorkehrungen zur Beistellung von Anlagen, Versorgungsgütern und Hilfsdiensten. In Ausübung dieser Befugnis hat er im Einvernehmen mit dem Generalsekretär und in Übereinstimmung mit den in den Punkten 18 bis 23 festgelegten administrativen und finanziellen Grundsätzen vorzugehen.
18. Hauptquartier . Der Kommandant errichtet das Hauptquartier für die Streitkräfte und, soweit erforderlich, weitere Befehlszentren und Verbindungsstellen.
19. Finanz- und Rechnungswesen . Die finanzielle Verwaltung der Streitkräfte beschränkt sich auf die den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten freiwilligen Beitragsleistungen in Geld oder Sachgütern und hat in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften der Vereinten Nationen sowie den vom Generalsekretär vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen.
20. Personal.
a) Der Kommandant der Streitkräfte wird vom Generalsekretär ernannt. Dem Kommandanten stehen die in Abschnitt 19 und 27 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen diplomatischen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu. Der Kommandant kann in den Stab seines Hauptquartiers Offiziere berufen, die von den teilnehmenden Staaten zur Verfügung gestellt werden, sowie auch andere Offiziere, die allenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär angeworben werden. Die Offiziere des Stabes seines Hauptquartiers und die anderen höheren Stabsoffiziere, die vom Kommandanten namhaft gemacht werden, haben Anspruch auf die in Artikel VI des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.
b) Der Kommandant vereinbart mit dem Generalsekretär die erforderliche internationale Anwerbung oder Zuteilung von Personal des Sekretariats der Vereinten Nationen oder der Spezialorganisationen zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte. Falls in ihren Dienstverträgen nichts anderes vorgesehen ist, sind solche Bedienstete Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen, die den Personalvorschriften der Vereinten Nationen unterliegen und Anspruch auf die Privilegien und Immunitäten der Beamten der Vereinten Nationen gemäß Artikel V und VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen haben.
c) Der Kommandant kann die von den Streitkräften benötigten örtlichen Arbeitskräfte anwerben. Die Bedingungen für die Beschäftigung örtlich angeworbener Arbeitskräfte werden vom Kommandanten bestimmt und sollen im allgemeinen, soweit dies möglich ist, den ortsüblichen Praktiken entsprechen. Diese Arbeitskräfte unterliegen nicht den Personalvorschriften der Vereinten Nationen und haben keinen Anspruch auf die sich aus diesen ergebenden Vorteile, doch steht ihnen die in Abschnitt 18 (a) des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehene Immunität vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen zu, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft gesetzt werden, und sie sind, wie in Abschnitt 18 (b) und (c) des genannten Übereinkommens vorgesehen, von Steuern auf ihre Gehälter und sonstigen Bezüge, die sie von den Streitkräften erhalten, sowie von Verpflichtungen zum nationalen Dienst befreit. Streitigkeiten betreffend die Anstellungs- und Dienstbedingungen der örtlich angeworbenen Arbeitskräfte sind durch ein vom Kommandanten festzulegendes administratives Verfahren zu regeln.
21. Verwaltung . Der Kommandant mit seinem zivilen Verwaltungsstab trifft entsprechend der von ihm festgelegten Vorgangsweise im Rahmen des Punktes 16 und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär Vorkehrungen für:
a) die Unterbringung und Verpflegung des den Streitkräften zugeteilten Personals, für das die eigene Regierung keine Vorsorge getroffen hat;
b) die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Dienstleistungseinrichtungen für die Betreuung der Angehörigen der Streitkräfte und des sonstigen Personals der Vereinten Nationen in dem vom Kommandanten genehmigten Rahmen,
c) den Transport von Personal und Ausrüstungsgegenständen;
d) die Beschaffung, Lagerung und Ausgabe der von den Streitkräften benötigten Versorgungsgüter und Ausrüstungsgegenstände, die nicht unmittelbar von den teilnehmenden Regierungen beigestellt werden;
e) Instandhaltungseinrichtungen und andere für den Einsatz der Streitkräfte erforderliche Dienstleistungen;
f) Errichtung, Betrieb und Instandhaltung eines Fernmelde- und Postdienstes für die Streitkräfte;
g) Bereitstellung ärztlicher, zahnärztlicher und sanitärer Dienste für das Personal der Streitkräfte.
22. Verträge . Der Kommandant kann im Rahmen des Punktes 16 zur Durchführung der ihm durch diese Dienstvorschriften übertragenen Aufgaben Verträge abschließen und Verpflichtungen eingehen.
23. Information der Öffentlichkeit . Die Tätigkeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Information der Öffentlichkeit sowie ihre Beziehungen zur Presse und zu anderen Informationsmitteln fallen unter die Verantwortlichkeit des Kommandanten, der in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Generalsekretärs vorgeht.
24. Beachtung des örtlichen Rechts und dem internationalen Status angemessenes Verhalten. Die Angehörigen der Streitkräfte haben die Pflicht, die Gesetze und Vorschriften des Gaststaates zu beachten und sich jeder Tätigkeit politischen Charakters im Gaststaat sowie jeder sonstigen Handlung, die mit dem internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist, zu enthalten. Sie haben jederzeit ein ihrem Status als Angehörige der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern angemessenes Verhalten an den Tag zu legen.
25. Rechtsschutz durch die Vereinten Nationen . Die Angehörigen der Streitkräfte haben Anspruch auf den rechtlichen Schutz durch die Vereinten Nationen und gelten hinsichtlich dieses Schutzes als Organe der Vereinten Nationen.
26. Weisungen . In Ausübung ihrer Pflichten erhalten die Angehörigen der Streitkräfte ihre Weisungen ausschließlich vom Kommandanten und auf dem von ihm bestimmten Befehlsweg.
27. Verschwiegenheit und Verbot der Weitergabe von Informationen . Die Angehörigen der Streitkräfte haben in allen mit ihren Pflichten und Funktionen zusammenhängenden Angelegenheiten größte Verschwiegenheit zu üben. Informationen, die ihnen auf Grund ihrer Stellung in den Streitkräften bekannt sind und nicht veröffentlicht wurden, dürfen sie an niemanden weitergeben, es sei denn in Erfüllung ihrer Pflichten oder mit Genehmigung des Kommandanten, der in entsprechenden Fällen im Einvernehmen mit dem Generalsekretär handelt. Die Verpflichtungen auf Grund dieser Bestimmung enden nicht mit der Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Streitkräften.
28. Ehrungen und Vergütungen von außenstehender Seite . Kein Angehöriger der Streitkräfte darf irgendwelche Ehrungen, Auszeichnungen, Begünstigungen, Geschenke oder Vergütungen annehmen, die mit seinem Status und seinen Aufgaben als Angehöriger der Streitkräfte unvereinbar sind.
29. Rechtsprechung.
a) Angehörige der Streitkräfte unterliegen der Strafgerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Staaten gemäß den Gesetzen und Vorschriften dieser Staaten. Sie unterliegen nicht der Strafgerichtsbarkeit der Gerichte des Gaststaates. Die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit obliegt den Behörden des betreffenden teilnehmenden Staates, gegebenenfalls einschließlich der Kommandanten der nationalen Kontingente.
b) Angehörige der Streitkräfte unterliegen in Angelegenheiten, die ihre dienstlichen Pflichten betreffen, weder der Zivilgerichtsbarkeit der Gerichte des Gaststaates noch sonstigen Rechtsverfahren.
c) Angehörige der Streitkräfte bleiben den militärischen Bestimmungen und Vorschriften ihrer jeweiligen Staaten unterworfen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen als Angehörige der Streitkräfte gemäß diesen Dienstvorschriften sowie allen auf Grund derselben erlassenen weiteren Bestimmungen.
d) Die Streitkräfte oder ihre Angehörigen berührende Streitigkeiten werden auf Grund jener Verfahren beigelegt, die vom Generalsekretär erforderlichenfalls bestimmt werden, einschließlich der Schaffung einer oder mehrerer Kommissionen für Ansprüche. Ergänzende Weisungen, die die Jurisdiktion solcher Kommissionen oder anderer allenfalls eingesetzter Körperschaften abgrenzen, sind vom Generalsekretär gemäß Punkt 3 dieser Dienstvorschriften zu erlassen.
30. Zoll- und Devisenbestimmungen . Die Angehörigen der Streitkräfte haben sich an alle Vereinbarungen über Zoll- und Devisenbestimmungen, die zwischen dem Gaststaat und den Vereinten Nationen getroffen werden, zu halten.
31. Dienstausweis . Der Kommandant veranlaßt mit Befugnis des Generalsekretärs die Ausstellung und Verwendung von Dienstausweisen, die den Inhaber als Angehörigen der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern ausweisen. Die Angehörigen der Streitkräfte können verhalten werden, jenen Behörden des Gaststaates, für die eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem Kommandanten und der Gastregierung besteht, auf deren Verlangen ihre Dienstausweise vorzuweisen, ohne sie jedoch auszuhändigen.
32. Lenken von Kraftfahrzeugen . Beim Lenken von Kraftfahrzeugen haben Angehörige der Streitkräfte jederzeit größte Vorsicht walten zu lassen. Befehle betreffend das Lenken von Dienstfahrzeugen sowie Bewilligungen oder Zulassungen für eine solche Tätigkeit werden vom Kommandanten erteilt.
33. Besoldung . Die Besoldung der Angehörigen der Streitkräfte ist Sache ihres jeweiligen Staates. Während des Einsatzes erfolgt die Besoldung gemäß den Vereinbarungen, die zwischen dem zuständigen Wirtschaftsoffizier ihres betreffenden Staates und dem Kommandanten getroffen werden.
34. Familienangehörige . Angehörige der Streitkräfte dürfen auf ihren Dienstort nicht von ihren Familienangehörigen begleitet werden, außer auf Grund einer ausdrücklichen Genehmigung und in Übereinstimmung mit den vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Kommandanten vorgeschriebenen Bedingungen.
35. Urlaube . Der Kommandant bestimmt die näheren Bedingungen für die Bewilligung von Passierscheinen und Urlaub.
36. Beförderungen . Beförderungen von Angehörigen der Streitkräfte bleiben Angelegenheit der teilnehmenden Regierungen.
37. Verkehr mit den Vereinten Nationen . Der Verkehr zwischen den Vereinten Nationen und den teilnehmenden Regierungen hinsichtlich ihrer Einheiten bei den Streitkräften oder der Streitkräfte selbst erfolgt über den Amtssitz der Vereinten Nationen in New York im Wege ihrer Ständigen Vertretungen bei der Organisation.
38. Besuche bei den Streitkräften . Besuche bei den Streitkräften durch Beamte der teilnehmenden Regierungen sind mit dem Kommandanten über den Amtssitz der Vereinten Nationen in New York zu vereinbaren.
39. Tod, Verletzung oder Erkrankung im Dienst . Wenn Tod, Verletzung oder Erkrankung eines Angehörigen der Streitkräfte auf den Dienst bei den Streitkräften zurückzuführen sind, ist der jeweilige Staat, aus dessen Militärdienst der Angehörige kommt, für jene Begünstigungen und Entschädigungen zuständig, die nach den Gesetzen und Vorschriften, die auf den Dienst in den bewaffneten Kräften dieses Staates Anwendung finden, zu leisten sind. Für Veranlassungen bezüglich des Leichnams und der persönlichen Habe eines verstorbenen Angehörigen der Streitkräfte ist der Kommandant zuständig.
40. Einhaltung von Übereinkommen . Die Streitkräfte haben die Grundsätze und den Geist der allgemeinen internationalen Übereinkommen, die auf das Verhalten von Militärpersonen anwendbar sind, zu befolgen und zu respektieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise