Art. 35 — Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
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Der Empfangsstaat befreit Diplomaten von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.
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