BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt FakultativprotokollArt. 35

Art. 35

In Kraft seit 28. Mai 1966
Up-to-date

Der Empfangsstaat befreit Diplomaten von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

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