BundesrechtInternationale VerträgePrivilegien und Immunitäten der Donaukommission

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

In Kraft seit 13. Juli 1965
Up-to-date

Artikel I

Rechtspersönlichkeit

Art. 1

Die Donaukommission (im folgenden Kommission genannt) genießt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die Fähigkeit:

a) Verträge zu schließen;

b) Eigentum zu erwerben, in Bestand zu nehmen und zu veräußern;

c) vor Gericht aufzutreten.

Artikel II

Eigentum, Kapital, Vermögenswerte und Dokumente

Art. 2

1. Die Amtsräumlichkeiten, die Archive und sämtliche Dokumente, die der Kommission gehören, sind unverletzlich. Das Eigentum, das Kapital, die Schuldforderungen und die Vermögenswerte der Kommission, wo sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Art gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Eingreifens, es sei denn, daß die Kommission selbst darauf in einem bestimmten Fall verzichtet.

2. Die Kommission ist von allen direkten Staats- oder Ortssteuern und -gebühren befreit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Vergütung für öffentliche und andere Dienstleistungen.

3. Die Kommission ist hinsichtlich der für den Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

4. Bei der Vollziehung ihrer Aufgaben verfügt die Kommission über ihr Eigentum, ihr Kapital und ihre Devisen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile.

Artikel III

Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr

Art. 3

1. Die Kommission genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau hinsichtlich der bevorzugten Abfertigung, der Tarife und Gebühren für die Briefpost, für telegraphische Übermittlungen und Fernsprechverbindungen eine zumindest ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie den diplomatischen Missionen gewährt wird.

2. Die Kommission hat das Recht, einen Code zu benutzen, und das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mittels versiegelter Gepäckstücke abzufertigen und zu empfangen, welche die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Kuriere und das Kuriergepäck der diplomatischen Missionen genießen.

Artikel IV

Vertreter der Mitgliedstaaten der Konvention

Art. 4

1. Die Vertreter der Staaten bei der Kommission und ihre Stellvertreter genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission die Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden.

2. Die Berater und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Konvention genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission folgende Privilegien und Immunitäten:

a) Schutz vor Festnahme und Anhaltung sowie Immunität vor der Gerichtsbarkeit;

b) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;

c) in bezug auf die Zollbehandlung ihres persönlichen Gepäcks die gleichen Erleichterungen, wie sie im betreffenden Staat den Beamten vergleichbaren Ranges der diplomatischen Missionen gewährt werden;

d) Befreiung von persönlichen Verpflichtungen und Befreiung von den direkten Steuern und Abgaben in bezug auf die von dem Staat, der sie bestellt hat, bezahlten Gehälter.

In den Fällen, wo der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerschuldners abhängt, werden die Zeiträume, während derer die Berater und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Konvention sich auf dem Gebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

3. Die Privilegien und Immunitäten im Sinne dieses Artikels werden den in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels genannten Personen ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt. Jeder Mitgliedstaat der Konvention hat das Recht und die Pflicht, die Immunität dieser Personen in allen Fällen aufzuheben, in denen seiner Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in denen die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben zu werden vermag.

4. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 dieses Artikels finden auf die Vertreter der Mitgliedstaaten, auf ihre Stellvertreter, auf die Berater und Sachverständigen keine Anwendung in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind.

Artikel V

Beamte der Kommission

Art. 5

1. Die Kommission bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Die Namen der Beamten, die diesen Kategorien angehören, werden vom Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaaten der Konvention bekanntgegeben.

2. Auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention sind die Beamten der Kommission

a) im Genuß der Immunität vor gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Verfolgung in bezug auf alle Handlungen, die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission gesetzt werden;

b) befreit von den persönlichen Verpflichtungen;

c) befreit von den direkten Steuern und Abgaben in bezug auf die von der Kommission bezahlten Gehälter;

d) in bezug auf die Zollbehandlung ihres persönlichen Gepäcks im Genuß der gleichen Erleichterungen, wie sie im betreffenden Staat den Beamten vergleichbaren Ranges der diplomatischen Missionen gewährt werden.

3. Der Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission und seine Stellvertreter genießen neben den Privilegien und Immunitäten gemäß Ziffer 2 dieses Artikels auch die anderen Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden.

4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den genannten Personen ausschließlich im Interesse der Kommission und zur ungehinderten Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt. Die Kommission hat das Recht und die Pflicht, die Immunität jedes Beamten in allen Fällen aufzuheben, in denen ihrer Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in denen die Immunität ohne Nachteil für die Interessen der Kommission aufgehoben zu werden vermag.

5. Die Bestimmungen der Buchstaben b, c und d der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Beamte der Kommission keine Anwendung in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind.

Artikel VI

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 6

Alle Streitfälle, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen mögen, werden einvernehmlich zwischen den Streitparteien beigelegt.

Läßt sich Einvernehmen nicht erzielen, so wird der Streitfall der Kommission vorgelegt, welche den Streitparteien Empfehlungen zur Beilegung des Streitfalles gibt.

Artikel VII

Schlußbestimmungen

Art. 7

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau aus dem Jahre 1948 zur Unterzeichnung auf, und zwar bis einschließlich 15. Mai 1963.

2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Kommission zu hinterlegen.

3. Nach dem 15. Mai 1963 liegt das Übereinkommen für die Staaten, die in Ziffer 1 dieses Artikels genannt sind, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Kommission zu hinterlegen.

4. Das Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten ratifiziert oder ihm danach beitritt, tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Dieses Übereinkommen, dessen russischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, ist in einer einzigen Urschrift angefertigt und wird in den Archiven der Kommission hinterlegt.

6. Die Kommission hat den Vertragsstaaten der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau aus dem Jahre 1948 eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu übermitteln und sie von den Unterzeichnungen, jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie vom Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zu verständigen.

Geschehen zu Budapest, am 15. Mai 1963.