(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar erhalten bleibt und daß die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandgehalten und erforderlichenfalls erneuert werden.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.
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