Art. 4 — Vertrag zwischen Österreich und Ungarn zur Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
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(1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
(2) Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft, werden die Vertragschließenden Staaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen, damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
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