Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 Metern beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 Kilometern beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragschließenden Staaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur unveränderten Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendig sind.
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