Art. 3 Artikel 3 — Vertrag zwischen Österreich und Ungarn zur Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung der im Artikel 1 erwähnten Grenzverkürzungen auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte geteilt.