Art. 29 Artikel 29 — Vertrag zwischen Österreich und Ungarn zur Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
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(1) Grenzgewässer im Sinne dieses Vertrages sind stehende oder fließende Gewässerstrecken, in denen die Grenzlinie verläuft oder die von der Grenzlinie überquert werden; und zwar letztere bis zu einer Entfernung von je 200 Metern nach beiden Seiten der Staatsgrenze.
(2) In den Grenzgewässern ist die Verwendung von explosiven, giftigen und betäubenden Mitteln zu Fischereizwecken, die ein Massensterben der Fische zur Folge haben können, verboten. Hierunter fällt nicht der Fischfang mit elektrischen Geräten.
(3) Die Vertragschließenden Staaten werden durch geeignete Maßnahmen für eine Einhaltung auch der die Grenzgewässer betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages durch ihre Bevölkerung sorgen.
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