(1) Grenzwege im Sinne dieses Vertrages sind Wege oder Wegstücke, in deren Mittellinien die Staatsgrenze verläuft und durch paarweise oder abwechselnd aufgestellte Grenzzeichen vermarkt ist.
(2) Grenzwege dürfen von der Bevölkerung der beiden Vertragschließenden Staaten in der Zeit von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang frei benützt werden. Außerhalb dieser Zeit dürfen diese Personen jene Teile der Grenzwege nicht betreten, die zum Hoheitsgebiet des anderen Staates gehören.
(3) Die mit der Bewachung der Staatsgrenze betrauten Organe der beiden Vertragschließenden Staaten dürfen die Grenzwege in Ausübung ihres Dienstes jederzeit frei benützen; Amtshandlungen dürfen sie jedoch nur auf jenem Teil der Grenzwege setzen, der zum Hoheitsgebiet ihres Staates gehört. Andere bewaffnete Organe der Vertragschließenden Staaten dürfen auf Grenzwegen nicht verkehren.
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