(1) Zu einem Beschluß der Gemischten Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2) Angelegenheiten, über die in der Gemischten Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Staaten vorgelegt. Die Vertragschließenden Staaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.
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