Art. 2 Artikel 2 — Vertrag zwischen Österreich und Ungarn zur Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der beiden Vertragschließenden Staaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch ohne Ausnahme in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab.