(1) Die Gemischte Kommission bestimmt insbesondere den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.
(2) Arbeiten zur Erneuerung fehlender Grenzzeichen sowie Ausbesserungsarbeiten an Grenzzeichen, die mit einer Lageveränderung verbunden sind, sind im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragschließenden Staaten durchzuführen.
(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.
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