BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zwischen Österreich und Ungarn zur Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden FragenArt. 19

Art. 19Artikel 19

In Kraft seit 09. April 1965
Up-to-date

(1) Die Gemischte Kommission bestimmt insbesondere den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.

(2) Arbeiten zur Erneuerung fehlender Grenzzeichen sowie Ausbesserungsarbeiten an Grenzzeichen, die mit einer Lageveränderung verbunden sind, sind im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragschließenden Staaten durchzuführen.

(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.

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