Art. 14 Artikel 14 — Vertrag zwischen Österreich und Ungarn zur Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
Die Vertragschließenden Staaten werden zur Organisation und Durchführung der im Artikel 5 Absatz 1 genannten Aufgaben eine ständige Gemischte Kommission bilden.