Art. 12 Artikel 12 — Vertrag zwischen Österreich und Ungarn zur Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
Im Falle einer Erneuerung der dreiseitigen Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten werden sich die Vertragschließenden Staaten mit dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.