(1) Ein Konsul hat als offizieller Vertreter der Regierung des Sendestaates Anspruch auf Rücksichtnahme und besondere Hochachtung seitens aller Organe des Empfangsstaates, mit denen er amtlich verkehrt.
(2) Der Empfangsstaat hat alle geeigneten Maßnahmen zum Schutze der Konsulate des Sendestaates, des Lebens und der Sicherheit von Konsuln und Konsulatsangestellten zu ergreifen.
(3) Absatz 2
a) ist in gleicher Weise auf Wohnungen von Konsuln und Konsulatsangestellten und Familienangehörigen von Konsuln und Konsulatsangestellten, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, anzuwenden, wie auf Konsulate, Konsuln und Konsulatsangestellte;
b) verpflichtet den Empfangsstaat nicht, für Konsuln und Konsulatsangestellte, die Staatsangehörige dieses Staates und nicht auch des Sendestaates sind, besondere Maßnahmen zu ergreifen.
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