(1) Der Sendestaat kann an seinen Konsulaten im Empfangsstaat die zur Erfüllung konsularischer Aufgaben erforderliche Anzahl von Konsulatsangestellten beschäftigen.
(2) Der zuständigen Behörde des Empfangsstaates ist die Bestellung von Konsulatsangestellten an ein Konsulat bekanntzugeben; diese Behörde ist über deren Anschriften auf dem laufenden zu halten. Zuständig hinsichtlich des Mutterlandes ist das Foreign Office oder das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, und hinsichtlich der nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete, eine vom Empfangsstaat zu bezeichnende Behörde.
(3) Die zuständige Behörde kann es entweder zur Zeit der Bekanntgabe oder in der Folge ablehnen, eine Person als Konsulatsangestellten anzuerkennen oder weiterhin anzuerkennen. Die betreffende Person gilt jedoch so lange als Konsulatsangestellter anerkannt, als die Behörde nicht zu erkennen gibt, daß sie die Person als Konsulatsangestellten nicht mehr anzuerkennen gewillt ist.
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