Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Vertrages oder des angeschlossenen Unterzeichnungsprotokolles entstehen sollten, sind auf Ersuchen einer der beiden Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern nicht im Einzelfall die beiden Parteien übereinkommen, diese Meinungsverschiedenheit einem anderen Gericht vorzulegen oder sie durch ein anderes Verfahren zu bereinigen.
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