(1) Stirbt der Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung eines Schiffes des Empfangsstaates, der Staatsangehöriger des Sendestaates und nicht des Empfangsstaates ist, in einem Staat an Bord oder an Land, so hat die zuständige Behörde des Empfangsstaates dem Konsul unverzüglich Abschriften der Belege zu übermitteln, die sie über Arbeitsentgelte und persönliche Habe des verstorbenen Kapitäns oder Mitglieds der Besatzung (im folgenden als „Verstorbener“ bezeichnet) etwa erhalten hat, ebenso alle Einzelheiten, die ihr zur Verfügung stehen und die geeignet sind, die Ermittlung der nach dem Verstorbenen erbberechtigten Personen zu erleichtern.
(2) Übersteigt der Wert des Arbeitsentgeltes und der persönlichen Habe des Verstorbenen zusammen mit seinem etwaigen übrigen Vermögen, das in die Verfügungsgewalt der zuständigen Behörden gelangt, nicht einen Betrag, der von den Hohen Vertragschließenden Parteien in beiderseitigem Einvernehmen festgesetzt wird, so hat diese Behörde das Arbeitsentgelt sowie die persönliche Habe und das sonstige in ihrer Verfügungsgewalt befindliche Vermögen des Verstorbenen (im folgenden als „Vermögenswerte“ bezeichnet) dem Konsul auszufolgen.
(3) Vor Ausfolgung der Vermögenswerte ist die zuständige Behörde jedoch berechtigt,
a) aus dem Vermögen alle Nachlaßforderungen von Personen mit Aufenthalt außerhalb des Sendestaates zu befriedigen, die sie für rechtlich begründet hält, und
b) sich vor der Ausfolgung davon zu überzeugen, daß eine Person vorhanden ist, die nach dem Verstorbenen erbberechtigt ist und im Sendestaat ihren Aufenthalt hat; konnte sich die Behörde diese Überzeugung nicht verschaffen, so hat sie vor der Ausfolgung der Vermögenswerte an eine Person, die als nach dem Verstorbenen erbberechtigt betrachtet wird, den Konsul zu benachrichtigen und zwar mit Angabe der Person, der die Vermögenswerte ausgefolgt werden sollen. Dem Konsul ist ausreichende Gelegenheit zu gewähren, nähere Angaben beizubringen, einschließlich von Angaben über das Vorhandensein anderer, der zuständigen Behörde unbekannter Ansprüche auf den Nachlaß, die für die endgültige Bestimmung der Person des Empfangsberechtigten von Bedeutung sein können.
(4) Alle Ansprüche gegen den Nachlaß des Verstorbenen, die bei der zuständigen Behörde des Empfangsstaates nach der Ausfolgung der Vermögenswerte an den Konsul angemeldet werden, sind an ihn, gegebenenfalls zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des Sendestaates zu verweisen.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 sind auf Nachlässe nicht anzuwenden, für die eine von einem Gericht im Empfangsstaat zu erteilende Vertretungsbewilligung (grant of representation) erforderlich ist, wenn die zuständige Behörde die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Vermögenswerte einer Person ausfolgt, die eine solche Bewilligung erhalten hat. Ist der Empfänger einer Bewilligung der vorerwähnten Art eine andere Person als der Konsul, so hat die zuständige Behörde den Konsul darüber in geeigneter Weise zu unterrichten.
(6) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet hinsichtlich
a) eines der im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiete das Ministerium für Verkehr (Ministry of Transport) des Vereinigten Königreiches;
b) der Republik Österreich das Bundesministerium für Justiz.
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