(1) Erleidet ein Schiff des Sendestaates im Empfangsstaat Schiffbruch oder werden Gegenstände, die einen Bestandteil der Ladung eines gestrandeten Schiffes eines dritten Staates bilden und Eigentum eines Staatsangehörigen des Sendestaates sind, an oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder gelangen sie in einen Hafen dieses Staates, so haben die Behörden des Gebietes so bald wie möglich den in Betracht kommenden Konsul hievon zu verständigen.
(2) a) Hat ein Schiff des Sendestaates Schiffbruch erlitten, so haben die Behörden des Gebietes alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes, der Personen an Bord, der Ladung und sonstigen Vermögenswerte an Bord zu treffen, einschließlich der zum Schiff gehörigen oder einen Bestandteil seiner Ladung bildenden Gegenstände, soweit sie vom Schiff getrennt worden sind; ebenso haben sie alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Plünderungen oder Unruhen an Bord des Schiffes zu treffen. Solche Maßnahmen sind, sofern zweckmäßig, im Einvernehmen mit dem Kapitän des Schiffes und mit dem Konsul oder seinem Vertreter zu ergreifen.
b) Hat sich der Schiffbruch in einem Hafen ereignet oder gefährdet das Schiff die Schiffahrt innerhalb der Eigen- oder Territorialgewässer des Empfangsstaates, so können die Behörden des Gebietes alle Maßnahmen anordnen, die sie für erforderlich halten, um Schäden oder Behinderungen zu verhüten, die sonst durch das Schiff an der Hafeneinfahrt oder an den Hafenanlagen oder an anderen Schiffen verursacht werden könnten.
c) (i) Werden ein Schiff, das Schiffbruch erlitten hat oder Teile desselben an oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder gelangen sie in einen Hafen dieses Staates und ist weder der Kapitän des Schiffes noch der Eigentümer, sein Beauftragter oder der betroffene Versicherer anwesend oder in der Lage, Anordnungen für die Sicherung oder Verwertung des Schiffes oder dieser Gegenstände zu treffen, so gilt der Konsul als ermächtigt, für den Eigentümer des Schiffes die Anordnungen zu treffen, die der Eigentümer im Falle seiner Anwesenheit selbst hätte treffen können.
ii) Lit. c), i) ist auch auf Gegenstände, die einen Bestandteil der Ladung des Schiffes bilden und im Eigentum eines Staatsangehörigen des Sendestaates stehen, anzuwenden.
(3) Werden Gegenstände, die einen Bestandteil der Ladung eines Schiffes gleich welcher Flagge bilden, das Schiffbruch erlitten hat (ausgenommen Schiffe der Hohen Vertragschließenden Parteien) und die im Eigentum eines Staatsangehörigen des Sendestaates stehen, an oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder gelangen sie in einen Hafen dieses Staates und ist weder der Kapitän des Schiffes noch der Eigentümer der Gegenstände, sein Beauftragter oder der betroffene Versicherer anwesend oder in der Lage, Anordnungen für die Sicherung oder Verwertung des Schiffes oder dieser Gegenstände zu treffen, so gilt der Konsul als ermächtigt, für den Eigentümer des Schiffes die Anordnungen zu treffen, die der Eigentümer im Falle seiner Anwesenheit selbst hätte treffen können.
(4) a) Die Behörden des Gebietes dürfen, wenn Absatz 1 auf
i) ein Schiff des Sendestaates, das Schiffbruch erlitten hat, seine Ladung oder andere Gegenstände an Bord;
ii) Gegenstände, die einen Bestandteil der Ladung eines Schiffes eines dritten Staates bilden, das Schiffbruch erlitten hat, und die im Eigentum eines Staatsangehörigen des Sendestaates stehen,
anwendbar ist, im Zusammenhang damit nur Abgaben einheben, die in gleicher Art und Höhe unter ähnlichen Umständen hinsichtlich eines Schiffes des Empfangsstaates erhoben werden, das Schiffbruch erlitten hat.
b) Lit. a) hindert die Behörden des Gebietes nicht, Zölle oder sonstige Eingangsabgaben für die Ausrüstung und Einrichtung des Schiffes, seine Ladung, seine Vorräte oder sonstige Gegenstände an Bord zu erheben, die auf dem Schiff mitgeführt werden, das Schiffbruch erlitten hat, oder einen Bestandteil dieses Schiffes bilden, sofern alle diese Gegenstände zur Verwendung oder zum Verbrauch im Gebiet an Land gelangt sind. Die genannten Behörden können, wenn erforderlich, auch die Leistung einer Sicherstellung zur Sicherung der Abgaben für vorübergehend in das Gebiet eingebrachte Waren verlangen.
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