(1) Die Gerichte des Gebietes dürfen hinsichtlich von Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und den Mitgliedern der Besatzung des Schiffes über Löhne und Dienstverträge kein Verfahren durchführen, ohne den Konsul hievon zu verständigen, es sei denn, daß hinsichtlich
a) eines der im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiete der Konsul von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist und er keinen Einspruch erhebt;
b) der Republik Österreich alle am Streit beteiligten Parteien zustimmen.
(2) Die Gerichte des Gebietes dürfen – außer auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Konsuls – keine Strafverfolgung wegen an Bord des Schiffes begangener strafbarer Handlungen durchführen, es sei denn, daß die strafbaren Handlungen
a) durch andere Personen als den Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung oder zum Nachteil solcher anderer Personen oder durch Staatsangehörige des Empfangsstaates oder zum Nachteil solcher Staatsangehöriger begangen wurden; oder
b) die Ruhe oder Sicherheit im Hafen oder die Vorschriften des Gebietes über das Zollwesen, die Zulassung von Ausländern, das Gesundheitswesen oder den Schutz des menschlichen Lebens auf See betreffen; oder
c) nach dem Recht des Gebietes im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
(3) Die Verwaltungsbehörden des Gebietes dürfen bei Vorkommnissen an Bord des Schiffes nicht eingreifen, es sei denn,
a) daß eine Person beschuldigt worden ist, an Bord eine strafbare Handlung begangen zu haben, hinsichtlich derer die Gerichte des Gebietes gemäß Absatz 2 lit. a), b) oder c) ein Strafverfahren durchführen dürfen, oder daß hinreichender Anlaß zur Annahme besteht, daß eine solche strafbare Handlung an Bord unmittelbar bevorsteht, begangen wird oder begangen worden ist, oder
b) daß ein Mitglied der Besatzung unter den in Absatz 4 lit. a) oder b) angeführten Umständen in Gewahrsam gehalten wird; oder
c) daß eine andere Person gegen ihren Willen an Bord festgehalten wird; diese Bestimmung darf jedoch nicht so ausgelegt werden, daß sie völkerrechtswidrige Eingriffe rechtfertigt; oder
d) um eine von ihnen als nötig betrachtete Maßnahme oder Untersuchung in einer im Absatz 2 lit. b) erwähnten Angelegenheit durchzuführen; oder
e) mit Zustimmung des Konsuls.
(4) Wird ein Mitglied der Besatzung wegen einer Disziplinarverfehlung auf einem Hochseeschiff in Gewahrsam gehalten, so dürfen die Behörden des Gebietes dies nicht als rechtswidrig ansehen, es sei denn,
a) daß seine Anhaltung nach dem Recht des Sendestaates rechtswidrig oder daß sie ungerechtfertigt streng oder unmenschlich ist; oder
b) daß hinreichender Grund zur Annahme besteht, daß das Leben oder die Freiheit des Mitglieds der Besatzung aus Gründen der Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Religion in einem Land gefährdet ist, welches das Schiff wahrscheinlich anlaufen wird.
(5) a) Beabsichtigen die Behörden des Gebietes, in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels an Bord des Schiffes eine Person zu verhaften, festzunehmen oder zu verhören oder Eigentum zu beschlagnahmen oder eine förmliche Untersuchung einzuleiten, so ist dem Kapitän oder dem in seinem Namen handelnden Offizier Gelegenheit zu geben, den zuständigen Konsul zu verständigen und zwar – abgesehen von Fällen, in denen dies wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht möglich ist – so rechtzeitig, daß der Konsul oder sein Vertreter zugegen sein kann. War der Konsul weder anwesend noch vertreten, so kann er von den Behörden des Gebietes verlangen, über die Vorgänge vollständig unterrichtet zu werden.
b) i) Dieser Absatz ist jedoch nicht anzuwenden auf die üblichen Untersuchungen der obgenannten Behörden des Gebietes hinsichtlich des Zollwesens, Gesundheitswesens, der Zulassung von Ausländern oder des Schutzes des menschlichen Lebens auf See, oder auf die Festhaltung des Schiffes oder eines Teils seiner Ladung auf Grund zivil- oder handelsgerichtlicher Verfahren vor Gerichten des Gebietes.
ii) Diese Bestimmungen sind auch nicht so auszulegen, daß sie die Behörden des Gebietes verpflichten, einem Konsul oder seinem Vertreter zu gestatten, beim Verhör einer Person an Bord des Schiffes anwesend zu sein, falls die Anwesenheit nach dem Recht des Gebietes nicht zulässig ist.
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