(1) Der Sendestaat kann an seinen Konsulaten im Empfangsstaat die zur Erfüllung konsularischer Aufgaben erforderliche Anzahl von Konsuln beschäftigen.
(2) Der Sendestaat hat den Empfangsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich von der Ernennung eines Konsuls an ein Konsulat zu verständigen. Sollen Honorarkonsuln, die Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, an ein Konsulat ernannt werden, so kann dieser Staat verlangen, daß seine Zustimmung zu deren Ernennung vorher auf diplomatischem Weg eingeholt wird.
(3) Der Empfangsstaat hat das Exequatur oder eine sonstige Zulassung nach Vorlage der Bestallungsurkunde oder einer anderen Mitteilung von der Ernennung des Konsuls so bald wie möglich abgabenfrei zu erteilen. Die Bestallungsurkunde oder Mitteilung hat den Bereich, in dem der Konsul seine konsularischen Amtsgeschäfte zu verrichten ermächtigt ist, genau festzulegen. Wenn nötig, ist bis zur Gewährung des Exequaturs oder einer sonstigen Zulassung eine vorläufige Zulassung zu erteilen.
(4) Das Exequatur oder die sonstige Zulassung darf ohne triftigen Grund nicht verweigert werden.
(5) Die Zustimmung des Empfangsstaates zur Tätigkeit eines Konsuls oder die Einräumung der sich für ihn aus diesem Vertrag ergebenden Begünstigungen werden so lange nicht als gewährt angesehen, bis der Empfangsstaat ihm ein Exequatur oder eine sonstige, auch vorläufige, Zulassung erteilt hat.
(6) Der Empfangsstaat hat unverzüglich seinen in Betracht kommenden Behörden den Namen eines Konsuls bekanntzugeben, der zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Vertrag berechtigt ist.
(7) Der Empfangsstaat kann das Exequatur oder eine sonstige Zulassung eines Konsuls widerrufen, wenn dessen Verhalten ernstlichen Anlaß zu einer Beschwerde gegeben hat.
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