(1) Der Konsul darf
a) an den Kapitän und die Mitglieder der Besatzung eines Schiffes des Sendestaates Fragen richten, in die Schiffspapiere Einsicht nehmen, Erklärungen über die Reise des Schiffes und seiner Bestimmungshäfen entgegennehmen und allgemein das Ein- und Auslaufen des Schiffes sowie seinen Aufenthalt im Hafen erleichtern;
b) Maßnahmen zur Anstellung und Entlassung des Kapitäns oder von Mitgliedern der Besatzung ergreifen;
c) unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und den Mitgliedern der Besatzung einschließlich von Streitigkeiten über Löhne (Heuer) und Dienstverträge schlichten;
d) Schritte zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin auf dem Schiff unternehmen;
e) Maßnahmen für die Spitalsbehandlung und die Heimsendung des Kapitäns oder der Mitglieder der Besatzung des Schiffes treffen;
f) Erklärungen oder sonstige Urkunden entgegennehmen, entwerfen oder ausfertigen, die vom Recht des Sendestaates unter anderem für folgende Vorgänge vorgeschrieben sind:
i) Eintragung eines noch nicht in das Register des Sendestaates eingetragenen Schiffes in dieses Register;
ii) Löschung eines Schiffes aus dem Register des Sendestaates;
iii) Eintragung des Eigentumsüberganges eines Schiffes im Register des Sendestaates von einem Eigentümer auf den anderen;
iv) Eintragung einer Hypothek oder sonstigen Belastung auf ein im Sendestaat registriertes Schiff;
v) den Wechsel des Kapitäns eines so registrierten Schiffes;
vi) Verlust oder Schaden eines solchen Schiffes;
g) sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften des Sendestaates treffen.
(2) Ein Konsul darf ferner den Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung eines Schiffes des Sendestaates im Verkehr mit den Behörden des Gebietes unterstützen; zu diesem Zweck ist er berechtigt, von den besagten Behörden jede in Betracht kommende Erleichterung zu erhalten, insbesondere hinsichtlich der Vorsorge für Rechtsschutz oder hinsichtlich seines Auftretens als Dolmetsch für einen solchen Kapitän oder ein solches Mitglied der Besatzung.
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