Läuft ein Schiff des Sendestaates einen Hafen des Empfangsstaates an (wobei unter Hafen jede mit einem Schiff zu erreichende Örtlichkeit zu verstehen ist),
a) so darf der Konsul seine im Artikel 39 aufgezählten Aufgaben frei und ohne Einmengung der Behörden des Gebietes erfüllen und zu diesem Zweck – auf seinen Wunsch in Begleitung eines oder mehrerer Konsulatsangestellter – persönlich an Bord des Schiffes gehen, sobald die sanitätsbehördlichen Vorschriften erfüllt worden sind; im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben darf der Konsul die Unterstützung der zuständigen Behörden des Gebietes anrufen, die ihm die erforderliche Unterstützung zu gewähren haben, es sei denn, sie hätten besondere Gründe, die im Einzelfall ihre Weigerung voll rechtfertigen würden;
b) so dürfen der Kapitän und entsprechende Mitglieder der Besatzung sich zum Konsulat begeben, es sei denn, daß die Behörden des Gebietes wegen zu langer Reisezeit zum oder wegen zu großer Entfernung vom Konsulat Einspruch erheben; im Falle eines solchen Einspruches haben die Behörden des Gebietes den Konsul unverzüglich hievon zu verständigen.
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