(1) Unbeschadet der Artikel 30 bis 32 kann ein Konsul von einem Gericht, einer Stelle oder Person Geld oder sonstige Vermögenswerte zur Übermittlung an einen auf Grund des Todes einer Person anspruchsberechtigten Staatsangehörigen des Sendestaates, der im Gebiet nicht anwesend ist, in Empfang nehmen. Dieses Geld oder diese sonstigen Vermögenswerte können Anteile an einem Nachlaß, Zahlungen aus der Sozialversicherung oder den Erlös von Lebensversicherungsscheinen umfassen. Das Gericht, die Stelle oder Person, welche die Zuteilung vornimmt, ist nicht verpflichtet, dieses Geld oder diese sonstigen Vermögenswerte durch den Konsul zu übermitteln; der Konsul ist nicht verpflichtet, sie zur Übermittlung zu übernehmen. Nimmt er sie in Empfang, so hat er alle von diesem Gericht, dieser Stelle oder Person festgesetzten Bedingungen hinsichtlich eines entsprechenden Nachweises über den Empfang des Geldes oder der sonstigen Vermögenswerte durch den Staatsangehörigen einzuhalten, an den diese zu übermitteln sind. Hinsichtlich der Rückgabe des Geldes oder der sonstigen Vermögenswerte gilt dies für den Fall, daß er nicht imstande ist, diesen Nachweis zu erbringen.
(2) Geld oder sonstige Vermögenswerte dürfen einem Konsul nur in dem Ausmaß und unter den Voraussetzungen ausgezahlt, ausgefolgt oder übermittelt werden, unter denen die Zahlung, Ausfolgung oder Übermittlung an die Person, die der Konsul vertritt oder in deren Namen er das Geld oder die sonstigen Vermögenswerte erhält, nach dem Recht und den Vorschriften des Empfangsstaates gestattet wäre.
(3) Der Konsul erwirbt hinsichtlich dieses Geldes oder der sonstigen Vermögenswerte kein weitergehendes Recht als die Person, die er vertritt oder in deren Namen er das Geld oder die sonstigen Vermögenswerte erhält, erworben hätte, wenn das Geld oder die sonstigen Vermögenswerte unmittelbar an sie ausbezahlt, ausgefolgt oder übermittelt worden wären.
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