Erhält ein Konsul von einem Gericht, einer Stelle oder Person gemäß Artikel 30 bis 32 Geld oder sonstige Vermögenswerte, so hat das betreffende Gericht, die betreffende Stelle oder Person, gegenüber dem Konsul Anspruch auf eine Entfertigung über dieses Geld oder die sonstigen Vermögenswerte.
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