(1) Gelangt den zuständigen Behörden zur Kenntnis, daß im Gebiet ein Nachlaß vorhanden ist
a) eines Verstorbenen, gleich welcher Staatsangehörigkeit, bezüglich dessen Nachlasses ein Konsul auf Grund der Artikel 30 bis 32 ein Recht zur Vertretung der Interessen haben mag; oder
b) eines Staatsangehörigen des Sendestaates, bezüglich dessen Nachlasses keine Person – außer einem Beamten des Empfangsstaates – im Gebiet anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung (administration) zu beanspruchen, so haben die besagten Behörden den zuständigen Konsul hievon zu verständigen.
(2) Ebenso hat der Konsul die Behörden zu verständigen, wenn ihm eine solche Information auf einem anderen Weg zukommt.
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