Übt ein Konsul hinsichtlich eines Nachlasses die in den Artikeln 30 bis 33 erwähnten Rechte aus, so untersteht er insoweit unbeschadet der Artikel 15 Absatz 2 und 17 Absatz 3 lit. a) in allen mit dieser Angelegenheit im Zusammenhang stehenden Verfahren der Gerichtsbarkeit des Gebietes.
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