(1) Stirbt ein Staatsangehöriger des Sendestaates während einer Reise im Gebiet oder einer Durchreise durch das Gebiet, ohne daß er dort seinen Wohnsitz (domicile) oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so hat der Konsul das Recht, das Geld und die sonstige Habe aus dem persönlichen Besitz des Verstorbenen zum Zwecke der Sicherung unmittelbar in Verwahrung zu nehmen; das Recht der zuständigen Behörden des Gebietes, dieses Geld und diese Habe in jedem Fall an sich zu nehmen, in dem die Interessen der Rechtspflege oder eine Strafuntersuchung dies verlangen, wird dadurch nicht berührt.
(2) Das Recht, dieses Geld oder diese Habe in Besitz zu behalten oder darüber zu verfügen, unterliegt den Rechtsvorschriften des Gebietes und den Bestimmungen der Artikel 30 bis 32.
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