Ein Konsul ist außerdem berechtigt, einen geringfügigen Nachlaß eines verstorbenen Staatsangehörigen des Sendestaates in Empfang zu nehmen und zu verteilen, ohne daß er vorher eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) erhalten hätte; er ist hiezu in dem Ausmaß und unter den Voraussetzungen berechtigt, unter denen dies nach dem Recht des Gebietes gestattet ist, in dem sich der Nachlaß befindet.
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