(1) Hat der Konsul ein Vertretungsrecht gemäß Artikel 30 Absatz 1, so ist er berechtigt, Schritte zum Schutz und zur Wahrung der Interessen der Person zu unternehmen, die zu vertreten er befugt ist. Er ist auch berechtigt, den Nachlaß oder das Vermögen insoweit in Besitz zu nehmen, wie er es als ordnungsgemäß bestellter Vertreter der Person tun könnte, deren Interessen er vertritt, sofern nicht eine andere Person, die gleiche oder stärkere Rechte besitzt, die nötigen Schritte ergriffen hat, um in den Besitz des Nachlasses zu gelangen.
(2) Ist nach dem Recht des Gebietes eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) oder ein Gerichtsbeschluß nötig, um dem Konsul die Möglichkeit zu geben, das Vermögen zu schützen oder in Besitz zu nehmen, so ist auf Antrag des Konsuls jede Bewilligung zu erteilen oder jeder Beschluß zu fassen, der zugunsten des ordnungsgemäß bestellten Vertreters der Person getroffen worden wäre, deren Interessen der Konsul vertritt. Wird glaubhaft gemacht, daß sofortige Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Nachlasses erforderlich sind und daß eine Person oder Personen vorhanden sind, die ein Interesse besitzen, das der Konsul zu vertreten berechtigt ist, so hat das Gericht, wenn es von dieser Notwendigkeit hinlänglich überzeugt ist, dem Antrag des Konsuls mit Beschluß stattzugeben oder eine vorläufige Bewilligung zu erteilen, die auf den Schutz und die Erhaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt beschränkt ist, in dem eine weitere Bewilligung erteilt wird.
(3) a) Der Konsul darf auch den Nachlaß uneingeschränkt wie ein ordnungsgemäß bestellter Vertreter der Person verwalten, deren Interessen er vertritt. Ist nach dem Recht des Gebietes eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) durch ein Gericht – oder falls eine Bewilligung bereits gemäß Absatz 2 erteilt wurde, eine weitere Bewilligung – zu diesem Zweck erforderlich, so hat der Konsul vorbehaltlich der lit. b) dieses Absatzes dasselbe Recht, um eine Bewilligung anzusuchen und sie zu erhalten, wie der ordnungsgemäß bestellte Vertreter der Person, deren Interessen er vertritt.
b) Das Gericht darf jedoch, wenn es dies für angebracht hält,
i) die Erteilung einer vom Konsul beantragten Bewilligung solange zurückstellen, als es dem Gericht nötig scheint, damit die vom Konsul vertretene Person verständigt werden und dann entscheiden kann, ob sie von jemand anderem als dem Konsul vertreten werden will,
ii) anordnen, daß der Konsul entsprechende Nachweise über den Empfang der Vermögenswerte durch den Berechtigten erbringt oder – falls er diesen Nachweis nicht erbringen kann – daß er diese Vermögenswerte an die zuständige Behörde oder Person zurückzahlt oder daß, nachdem der Konsul in sonstiger Hinsicht den Nachlaß uneingeschränkt verwaltet hat, die tatsächliche Übergabe der Vermögenswerte an die Berechtigten so bewirkt werden soll, wie es das Gericht bestimmt.
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