(1) Hinterläßt ein Verstorbener in einem Gebiet Vermögen, an dem ein Staatsangehöriger des Sendestaates, der sich weder im Gebiet aufhält noch dort vertreten ist, ein rechtliches Interesse (zum Beispiel als Erbe, Vermächtnisnehmer, Gläubiger oder Testamentsvollstrecker [executor]) hat oder geltend macht, so hat der Konsul, falls das Nachlaßverfahren in seinem Amtsbereich oder mangels eines solchen im Amtsbereich des ihm übergeordneten Konsuls oder Amtsleiters durchgeführt wird, oder falls kein solches Verfahren durchgeführt wird, der Konsul, in dessen Amtsbereich das Vermögen gelegen ist, das Recht, diesen Staatsangehörigen hinsichtlich seiner Interessen am Nachlaß oder Vermögen so zu vertreten, wie wenn von ihm eine gültige auf den Konsul lautende Vollmacht ausgestellt worden wäre.
(2) Ist dieser Staatsangehörige in der Folge im Gebiet vertreten, so ist die Stellung des Konsuls die gleiche, wie wenn er vorher eine Vollmacht dieses Staatsangehörigen gehabt hätte, die zu dem Zeitpunkt unwirksam geworden ist, in dem der Konsul Kenntnis erhält, daß dieser Staatsangehörige anderweitig vertreten ist; in allen Fällen, in denen eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) zugunsten des Konsuls gemäß Artikel 31 Absatz 2 oder 3 erteilt worden ist, mit dem Zeitpunkt, in dem eine weitere Bewilligung zugunsten dieses Staatsangehörigen auf dessen eigenes Ersuchen oder auf Ersuchen seines Vertreters erteilt wird.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen und seinem Sterbeort.
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