(1) Der Sendestaat kann im Empfangsstaat an jedem Ort, an dem ein dritter Staat ein Konsulat besitzt, und an jedem anderen Ort, an dem der Empfangsstaat der Errichtung eines Konsulates zustimmt, Konsulate errichten und führen.
(2) Der Sendestaat kann
a) entscheiden, ob ein Konsulat als Generalkonsulat, Konsulat oder Vizekonsulat zu führen ist;
b) den konsularischen Amtsbereich unter Berücksichtigung des Absatzes 3 festsetzen.
(3) Der Empfangsstaat kann gegen die Einbeziehung
a) eines Teilgebietes, das weder zum konsularischen Amtsbereich eines dritten Staates gehört noch offiziellen Handelsdelegierten eines dritten Staates offen steht, oder
b) eines Gebietes eines dritten Staates in den konsularischen Amtsbereich auf diplomatischem Weg Einspruch erheben.
(4) Der Sendestaat hat den Empfangsstaat hinsichtlich des Amtsbereiches jedes seiner Konsulate auf dem laufenden zu halten.
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