(1) Ein Konsul darf Schritte zum Schutz eines Staatsangehörigen des Sendestaates unternehmen, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt, der einen oder beide Elternteile verloren hat oder aus einem anderen Grund nicht unter dem Schutz einer Person oder eines Amtes steht. Alle danach unternommenen Schritte müssen in Übereinstimmung mit dem Recht des Sendestaates stehen und dürfen dem Recht des Empfangsstaates nicht widersprechen; ein österreichischer Konsul kann auch, wenn nötig, Maßnahmen zur Bestellung eines Vormundes treffen.
(2) Absatz 1 hindert jedoch die zuständigen Behörden des Gebietes nicht, gleichfalls solche Schritte zum Schutz der Interessen eines solchen Staatsangehörigen des Sendestaates zu ergreifen, die nach dem Recht des Gebietes zweckmäßig sind.
(3) Kommt den zuständigen Behörden des Gebietes zur Kenntnis, daß ein Staatsangehöriger des Sendestaates, auf den dieser Artikel anzuwenden ist, im Gebiet anwesend ist, so haben sie den zuständigen Konsul dahingehend zu verständigen. Ebenso hat der Konsul die Behörden zu verständigen, wenn ihm eine solche Information auf einem anderen Weg zukommt.
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