(1) Ein Konsul darf
a) die nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des Sendestaates erforderlichen Erklärungen entgegennehmen;
b) die nach dem Recht des Sendestaates hinsichtlich der allgemeinen Wehrpflicht erforderlichen Bekanntmachungen an Staatsangehörige des Sendestaates veröffentlichen und deren Erklärungen hiezu entgegennehmen; dem Konsul steht jedoch nicht das Recht zu, Plakate außerhalb des Konsulates anzubringen;
c) i) die Geburt oder den Tod eines Staatsangehörigen des Sendestaates registrieren;
ii) eine nach dem Recht des Gebietes geschlossene Ehe eines Staatsangehörigen des Sendestaates registrieren;
in solchen Fällen befreit die Eintragung der Geburt oder des Todesfalles oder der Eheschließung durch einen Konsul eine Privatperson nicht von den Verpflichtungen, die sich aus dem Recht des Gebietes über die Mitteilung und Eintragung durch die Behörden des Gebietes bei Geburten, Todesfällen oder Eheschließungen ergeben;
d) Pässe und andere Reisedokumente an Staatsangehörige des Sendestaates und andere Personen ausstellen, die darauf Anspruch haben;
e) Sichtvermerke und andere geeignete Dokumente an Personen ausstellen, die sich in den Sendestaat begeben wollen;
f) Ursprungszeugnisse und andere erforderliche Papiere für Waren zur Verwendung im Sendestaat ausstellen.
(2) Der Konsul kann auch notarielle Handlungen, Beglaubigungen von Unterschriften oder Urkunden und Übersetzungen vornehmen, Erklärungen entwerfen und entgegennehmen, wenn dies von einer Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zur Verwendung im Sendestaat oder gemäß dem im Sendestaat geltenden Recht benötigt wird. Ist nach dem Recht des Sendestaates die Abnahme eines Eides oder die Entgegennahme einer eidesstattlichen Erklärung erforderlich, so kann der Konsul diesen Eid abnehmen oder diese Erklärung entgegennehmen. Ein Konsul kann diese Aufgaben im Zusammenhang mit Urkunden, die von einem Staatsangehörigen des Sendestaates zur Verwendung außerhalb des Sendestaates benötigt werden, erfüllen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß diese Bestimmung die Behörden des Empfangsstaates nicht verpflichtet, die Gültigkeit der in diesem Absatz angeführten notariellen oder sonstigen Handlungen eines Konsuls bei Urkunden anzuerkennen, die gemäß dem Recht des Empfangsstaates erforderlich sind.
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