(1) Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates im Gebiet in gerichtlicher Untersuchungshaft oder wird er dort sonst in Gewahrsam gehalten, so ist der zuständige Konsul von den Behörden des Gebietes unverzüglich zu verständigen.
(2) Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates, für den Absatz 1 gilt, zu Zwecken eines Verfahrens oder einer Vernehmung festgehalten oder noch zu einem Rechtsmittel innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist berechtigt, so darf der Konsul ihn unverzüglich besuchen und für seinen rechtlichen Beistand sorgen. Soweit es mit den Erfordernissen des Verfahrens I. Instanz, der Vernehmung oder des Rechtsmittelverfahrens im Einklang steht, darf er sich mit dem Staatsangehörigen frei und vertraulich besprechen und Mitteilungen von ihm empfangen. Jede solche Mitteilung – oder, wenn die Zurückbehaltung des Originals erforderlich ist, eine Abschrift der Mitteilung – ist von den Behörden des Gebietes unverzüglich an den Konsul weiterzuleiten.
(3) a) Wird ein Staatsangehöriger des Sendestaates, für den Absatz 1 gilt, in Vollstreckung eines Urteils in Gewahrsam gehalten, so ist der Konsul berechtigt, ihn nach Verständigung der zuständigen Behörde zu besuchen und Mitteilungen mit ihm auszutauschen. Besuche oder Mitteilungen unterliegen der in der Anstalt, in welcher der Staatsangehörige festgehalten wird, geltenden Hausordnung; die Hausordnung hat jedoch dem Konsul stets in angemessener Weise Zutritt zu dem Staatsangehörigen und Gelegenheit zur Aussprache mit ihm einzuräumen sowie angemessene Erleichterungen für den schriftlichen Verkehr vorzusehen.
b) Ist jedoch gegen einen Staatsangehörigen, der, wie in lit. a) beschrieben, festgehalten wird, ein weiteres Verfahren eingeleitet, so ist Absatz 2 anzuwenden.
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