(1) Ein Konsul hat das Recht, die Staatsangehörigen des Sendestaates zu schützen und ihre Rechte und Interessen wahrzunehmen. Er kann daher
a) sich unter anderem mit Angelegenheiten befassen, die mit ihrem Aufenthalt, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Genuß der bürgerlichen Rechte im Gebiet sowie Rechten auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien im Zusammenhang stehen;
b) sich mit jedem Staatsangehörigen des Sendestaates besprechen, in Verbindung setzen sowie ihn beraten;
c) Erkundigungen über alle Vorfälle einziehen, welche die Interessen eines Staatsangehörigen des Sendestaates berühren könnten;
d) jedem Staatsangehörigen des Sendestaates im Verkehr mit den Behörden des Gebietes oder im Verfahren vor diesen beistehen, erforderlichenfalls für seinen Rechtsschutz sorgen und auf Ersuchen oder mit Zustimmung dieser Behörden für ihn als Dolmetsch auftreten oder zu diesem Zweck einen Dolmetsch namhaft machen.
(2) a) Ein Konsul ist berechtigt, für diese Zwecke die in diesem Vertrag umschriebenen Aufgaben zu erfüllen.
b) Er darf bei Erfüllung dieser Aufgaben die vom Sendestaat vorgeschriebenen Gebühren einheben. So eingehobene Gebühren dürfen in die Währung des Sendestaates frei konvertiert und dorthin überwiesen werden.
(3) Ein Konsul darf die angeführten Aufgaben nur innerhalb seines eigenen Amtsbereiches erfüllen oder, wenn der Sendestaat einem Konsul keinen eigenen Amtsbereich zugewiesen hat, innerhalb des Amtsbereiches des ihm übergeordneten Konsuls oder Amtsleiters. Nach Notifikation an die Behörden des Gebietes kann der Konsul jedoch, sofern von deren Seite kein Einspruch erhoben wird, diese Aufgaben auch außerhalb des genannten Amtsbereiches erfüllen.
(4) Die Aufgaben eines Konsuls sind in den Bestimmungen dieses Vertrages nicht erschöpfend aufgezählt. Ein Konsul darf als solcher auch andere Aufgaben erfüllen, vorausgesetzt, daß sie
a) mit dem Völkerrecht oder der in dem Gebiet anerkannten internationalen Übung in Bezug auf Konsuln im Einklang stehen; oder
b) in keinem Widerspruch zum Recht des Empfangsstaates stehen und die Behörden des Gebietes keinen Einwand dagegen erheben.
(5) Berechtigt eine Bestimmung dieses Vertrages einen Konsul, eine Aufgabe zu erfüllen, so hat der Sendestaat zu bestimmen, ob und in welchem Umfang ein Konsul diese Befugnis ausüben darf.
(6) a) Ein Konsul ist berechtigt, bei Erfüllung seiner Aufgaben sich an die zuständigen Lokalbehörden innerhalb seines Amtsbereiches und erforderlichenfalls an die Zentralbehörden des Gebietes zu wenden.
b) Die betreffenden Behörden haben einem Konsul alle erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
c) Ein Konsul darf sich aber nicht, außer im Falle der Abwesenheit eines diplomatischen Vertreters des Sendestaates, unmittelbar an das Foreign Office beziehungsweise an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten wenden.
(7) Ein Staatsangehöriger des Sendestaates ist jederzeit berechtigt, mit dem zuständigen Konsul in Verbindung zu treten und, außer im Falle gesetzmäßiger Anhaltung, ihn im Konsulat aufzusuchen.
(8) Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates aus Gründen der Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Religion politischer Flüchtling, so sind die Bestimmungen dieses Artikels nicht so auszulegen, daß sie den Empfangsstaat verpflichten, einen Konsul als berechtigt anzusehen, die in diesem Vertrag aufgezählten Aufgaben zu erfüllen oder in anderer Weise sich mit einem solchen Staatsangehörigen zu befassen oder für ihn tätig zu werden.
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