(1) Der Sendestaat oder ein für ihn handelnder Konsul darf Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Amtserfordernisse sowie andere Gegenstände, einschließlich Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die zum Gebrauch oder Verbrauch für amtliche Zwecke eines Konsulates bestimmt sind, in das Gebiet einführen oder aus diesem ausführen; alle diese Gegenstände sind von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit bei der Ein- oder Wiederausfuhr gegenwärtig oder künftig erhoben werden.
(2) a) Konsuln, welche die im Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllen, dürfen ihr Gepäck und ihre persönliche Habe sowie andere Gegenstände, einschließlich Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die ausnahmslos für ihren Gebrauch oder Verbrauch oder für den Gebrauch oder Verbrauch der in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder bestimmt sind, in das Gebiet einführen und auch aus diesem wiederausführen; alle diese Waren sind von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates bei der Ein- oder Wiederausfuhr gegenwärtig oder künftig erhoben werden. Diese Bestimmung gilt für alle Waren, die der Berufskonsul sowohl bei seiner ersten als auch bei einer späteren Einreise in das Gebiet mitführt, die an ihn adressiert sind und die er während der Zeit seiner amtlichen Tätigkeit einführt.
b) Ein Konsulatsangestellter, welcher die in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat in diesen Belangen Anspruch auf die Privilegien, welche den Angestellten der diplomatischen Mission des Sendestaates zustehen, sofern diese analoge Bedingungen erfüllen.
(3) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß
a) der Empfangsstaat als eine Bedingung zur Gewährung der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen eine schriftliche Mitteilung über jede Ein- oder Wiederausfuhr in vorgeschriebener Form verlangen kann;
b) die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen hinsichtlich der nur zum amtlichen oder persönlichen Gebrauch eingeführten Gegenstände sich nicht auf Waren erstrecken, die für eine andere Verwendung oder zum Verkauf oder für kaufmännische Zwecke eingeführt werden; dieses Einverständnis hindert jedoch nicht die Einfuhr von Waren, die als kaufmännische Muster ausschließlich zur Schaustellung innerhalb eines Konsulates dienen, vorausgesetzt, daß sie später wiederausgeführt oder vernichtet werden;
c) der Empfangsstaat bestimmen kann, daß die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen nicht für im Gebiet erzeugte oder verarbeitete Waren gelten, die aus diesem ohne Entrichtung oder unter Rückerstattung von solchen Steuern und sonstigen Abgaben ausgeführt wurden, die bei Belassung dieser Waren im Inland erhoben worden wären;
d) keine Bestimmung dieses Artikels so ausgelegt werden darf, daß die Einfuhr einer einem Einfuhrverbot unterliegenden Ware in das Gebiet erlaubt ist, es sei denn, daß dieses Einfuhrverbot aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen erlassen wurde;
e) der Empfangsstaat sich das Recht vorbehält, die gemäß diesem Artikel eingeführten Waren im Falle ihres Verkaufes oder ihrer sonstigen Weitergabe an Dritte mit einer Steuer oder sonstigen Abgabe zu belegen, die nach den gesetzlichen Vorschriften dieses Gebietes erhoben werden kann.
(4) Die im Absatz 2 erwähnten Voraussetzungen bestehen darin, daß der betreffende Konsul oder Konsulatsangestellte
a) nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaates oder staatenlos ist;
b) im Gebiet keiner privaten Erwerbstätigkeit nachgeht;
c) in einem festen Dienstverhältnis zum Sendestaat steht oder, falls dies nicht zutrifft, zur Zeit des Amtsantrittes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet gehabt hat.
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