(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 sind Konsuln oder Konsulatsangestellte, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen, im Gebiet von allen Steuern oder sonstigen Abgaben jeder Art befreit, die vom Empfangsstaat, seinen Ländern, Provinzen, Gemeinden oder anderen Verwaltungseinheiten vorgeschrieben oder erhoben werden. Für die Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die anläßlich der Ein- oder Wiederausfuhr erhoben werden, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Artikels 23.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nur für Steuern oder sonstige Abgaben, hinsichtlich derer der Konsul oder Konsulatsangestellte bei Fehlen der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung der gesetzlich Verpflichtete wäre; Absatz 1 gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, hinsichtlich derer ein Dritter der gesetzlich Verpflichtete ist, auch wenn die Steuer oder sonstige Abgabe auf den Konsul oder Konsulatsangestellten überwälzt werden kann. Hat jedoch ein Konsul oder Konsulatsangestellter Anspruch auf Einkommen aus Quellen außerhalb des Gebietes und ist dieses Einkommen innerhalb des Gebietes einkommensteuerpflichtig, so hat er Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Steuern.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
a) Steuern oder sonstige Abgaben, die vorgeschrieben oder erhoben werden
i) auf Grund des Eigentums oder der Innehabung unbeweglichen Vermögens, das innerhalb des Gebietes gelegen ist;
ii) auf Grund des Eigentums oder Besitzes von beweglichem Vermögen solcher Personen, die im Gebiet weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben;
iii) vom Einkommen, das aus anderen Quellen innerhalb des Gebietes stammt;
iv) bei Vermögensübertragung von Todes wegen, gleichgültig, ob der Konsul oder Konsulatsangestellte die Person ist, welche stirbt, oder die Person, auf die das Vermögen von Todes wegen übergeht;
v) für Rechtsgeschäfte oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Abgaben, die anläßlich des Verkaufes oder des Überganges von Geld oder sonstigen Vermögenswerten zu entrichten sind, oder Stempelgebühren, die in diesem Zusammenhang vorgeschrieben oder erhoben werden;
b) Verbrauchsteuern oder andere ähnliche Abgaben und Gebühren, worunter jedoch nicht Abgaben oder Gebühren fallen, die vorgeschrieben oder erhoben werden
i) für das Eigentum, den Gebrauch oder Betrieb von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder, unbeschadet von lit. ii) und iii) für Waren, die gemäß Artikel 23 eingeführt werden;
ii) in einem der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiete des Vereinigten Königreiches für das Eigentum, den Gebrauch oder Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen oder Fernsehrundfunkempfangsanlagen;
iii) in der Republik Österreich für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage oder Fernsehrundfunkempfangsanlage, wobei die Gebührenbefreiung auf Antrag gewährt wird.
(4) Die im Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen bestehen darin, daß der betreffende Konsul oder Konsulatsangestellte
a) Staatsangehöriger des Sendestaates und nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist;
b) im Gebiet keiner privaten Erwerbstätigkeit nachgeht;
c) in einem festen Dienstverhältnis zum Sendestaat steht oder, falls dies nicht zutrifft, zur Zeit des Amtsantrittes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet gehabt hat.
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