Im Sinne dieses Vertrages bedeuten
1. „Sendestaat“ je nach dem Zusammenhang die Hohe Vertragschließende Partei, durch die ein Konsul ernannt wird, oder alle Gebiete dieser Partei, auf die der Vertrag anzuwenden ist;
2. „Empfangsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Hohe Vertragschließende Partei, in deren Gebieten ein Konsul seine konsularische Tätigkeit ausübt, oder alle Gebiete dieser Partei, auf die der Vertrag anzuwenden ist;
3. „Gebiet“ den Teil der Gebiete des Empfangsstaates, der den Amtsbereich eines Konsuls ganz oder teilweise umfaßt und der gemäß Artikel 46 als Gebietseinheit im Sinne aller oder einiger Artikel des Vertrages bekanntgegeben worden ist;
4. „Staatsangehöriger“
a) hinsichtlich Ihrer Majestät alle britischen Untertanen und Personen unter britischem Schutz, die unter eine Personengruppe fallen, die in der diesem Vertrag angeschlossenen Liste angeführt ist; inbegriffen sind, soweit es ihr Wesen zuläßt, juristische Personen, die nach dem Recht eines Gebietes errichtet worden sind, auf das der Vertrag gemäß Artikel 1 Ziffer 1 anzuwenden ist;
b) hinsichtlich der Republik Österreich alle Personen, die nach österreichischem Recht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sowie alle nach österreichischem Recht errichteten juristischen Personen, Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechtes, soweit es ihr Wesen zuläßt;
5. „Schiff“ im Sinne des Teiles VIII
a) hinsichtlich Ihrer Majestät ein Schiff oder sonstiges Wasserfahrzeug, das in einem Hafen eines Gebietes registriert ist, auf das der Vertrag gemäß Artikel 1 Ziffer 1 anzuwenden ist;
b) hinsichtlich der Republik Österreich ein Schiff oder sonstiges Wasserfahrzeug, das im österreichischen Seeschiffregister eingetragen oder sonst berechtigt ist, die österreichische Flagge zu führen;
6. „Konsul“ eine Person, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit für den Sendestaat ein gültiges Exequatur oder eine sonstige gültige, auch vorläufige, Zulassung von den zuständigen Behörden des Empfangsstaates besitzt; ein Konsul kann Berufskonsul oder Honorarkonsul sein;
7. „Konsulatsangestellter“ eine Person, die, ohne Konsul zu sein, vom Sendestaat an einem Konsulat mit der Erfüllung konsularischer Aufgaben betraut ist, sofern ihr Name gemäß Artikel 5 den zuständigen Behörden des Gebietes in gehöriger Form bekanntgegeben worden ist und diese Behörden ihre Anerkennung nicht abgelehnt haben oder in der Folge ablehnen; nicht inbegriffen sind Kraftfahrzeuglenker oder Personen, die ausschließlich mit Haushaltsarbeiten auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten eines Konsulats oder zu deren Instandhaltung beschäftigt sind;
8. „Konsularbüro“ ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, die ausschließlich für die Zwecke der Amtsführung eines Konsuls verwendet werden.
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