(1) Ein Konsul, der nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist, ist in diesem Staat befreit von
a) jeder Dienstpflicht bei den Streitkräften oder sonstigen Dienstpflicht im Zusammenhang mit der Landesverteidigung, einschließlich Luftschutz, sowie von allen Leistungen, sei es in Form von Zahlungen oder in anderer Form an Stelle der Dienstpflicht;
b) jeder anderen öffentlichen Dienstpflicht, einschließlich des Laienrichteramtes, in jeder Form.
(2) Ein Konsulatsangestellter genießt die gleichen Befreiungen, vorausgesetzt, daß er nicht ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist und daß er die im Artikel 18 Absatz 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt.
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