(1) Ein Konsul oder Konsulatsangestellter unterliegt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, in Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates in dem von dessen Rechtsordnung festgelegten Ausmaß.
(2) Ein Konsul oder Konsulatsangestellter darf in behördlichen Verfahren im Empfangsstaat wegen Handlungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft vorgenommen hat und die nach Völkerrecht zu den Aufgaben eines Konsuls gehören, einschließlich der in den Artikeln 24 bis 44 aufgezählten, nicht belangt werden, es sei denn, daß der Sendestaat auf diplomatischem Weg dem Verfahren zustimmt.
(3) a) Absatz 2 schließt jedoch nicht aus, daß ein Konsul oder Konsulatsangestellter in zivilgerichtlichen Verfahren oder in Verfahren vor Verwaltungsbehörden belangt werden kann
i) hinsichtlich eines Rechtsgeschäftes, das er weder ausdrücklich noch stillschweigend als Vertreter seiner Regierung abgeschlossen hat; oder
ii) von einem Dritten wegen eines von einem Kraftfahrzeug (einschließlich Anhänger), Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Schadens; ein solches Kraftfahrzeug, Wasser- oder Luftfahrzeug, das einem Konsul oder Konsulatsangestellten gehört, ist in angemessener Weise nach dem Recht des Gebietes gegen Haftpflicht zu versichern.
b) Artikel 17 Absatz 3 lit. a) berechtigt einen Konsul oder Konsulatsangestellten nicht, in einem Verfahren, auf das lit. a) anzuwenden ist, die Aussage oder die Vorlage von Schriftstücken oder Gegenständen aus dem konsularischen Archiv zu verweigern, die sich ausschließlich auf den Gegenstand eines solchen Verfahrens beziehen.
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