(1) Das Archiv eines Konsulates ist unverletzlich; die Behörden des Gebietes dürfen unter keinem Vorwand zu diesem Archiv gehörende Schriftstücke oder Gegenstände untersuchen oder zurückhalten.
(2) Ein solches Archiv ist von Schriftstücken oder Gegenständen getrennt zu halten, die sich auf nichtamtliche Angelegenheiten eines Konsuls oder Konsulatsangestellten beziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise