(1) Der Empfangsstaat hat von jeder Inanspruchnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke freizustellen:
a) Konsulate des Sendestaates samt Möbeln und Ausstattung;
b) ihre Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge;
c) die Wohnungen – samt Möbeln und Ausstattung – der Konsuln oder Konsulatsangestellten des Sendestaates, sofern die Konsuln oder Konsulatsangestellten die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen;
d) die Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge dieser Konsuln oder Konsulatsangestellten oder ihrer Familienangehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben; und
e) die persönliche Habe der in lit. d) angeführten Personen.
(2) Keine Bestimmung des Absatzes 1 verbietet dem Empfangsstaat, nach dem Recht des Gebietes ein Konsulat des Sendestaates oder die Wohnung eines Konsuls oder Konsulatsangestellten für Zwecke der Landesverteidigung oder für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke zu enteignen oder zur Nutzung in Anspruch zu nehmen; doch ist, wenn eine solche Maßnahme hinsichtlich derartiger Grundstücke erforderlich wird, in jeder Weise darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Erfüllung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird.
(3) Wird ein Konsulat oder die Wohnung eines Konsuls oder Konsulatsangestellten nach Absatz 2 enteignet oder in Anspruch genommen, so trifft der Empfangsstaat gemäß dem Recht des Gebietes alle geeigneten Maßnahmen, um für angemessenen Ersatz zu sorgen.
(4) Wird ein Konsulat des Sendestaates derart enteignet oder in Anspruch genommen, so ist diesem Staat außerdem unverzüglich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese Entschädigung muß ohne weiteres in die Währung des Sendestaates umgerechnet und in den Sendestaat überwiesen werden können; hiebei ist der Verkaufskurs zugrunde zu legen, der bei Geschäftsschluß an dem Tage, an dem die Entziehung stattfindet, notiert worden ist; ist an diesem Tage kein Kurs notiert worden, so ist der letzte notierte Schlußkurs maßgebend.
(5) Die im Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen sind, daß der betreffende Konsul oder Konsulatsangestellte
a) Staatsangehöriger des Sendestaates ist,
b) im Gebiet keiner privaten Erwerbstätigkeit nachgeht,
c) in einem festen Dienstverhältnis zum Sendestaat steht oder, falls dies nicht zutrifft, zur Zeit des Amtsantritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet gehabt hat.
(6) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Konsulat“ alle Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile samt Zubehör, die der Sendestaat ausschließlich für die im Artikel 9 Absatz 1 genannten Zwecke innehat oder benützt.
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