(1) a) Ein Konsularbüro darf von der Polizei oder anderen Organen der staatlichen Vollziehung des Gebietes nicht betreten werden, außer mit Zustimmung des Leiters des Konsulates oder, falls diese Zustimmung nicht erlangt werden kann, auf Grund einer entsprechenden schriftlichen Verfügung eines Gerichtes und mit Zustimmung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Republik Österreich beziehungsweise des Staatssekretärs für die Auswärtigen Angelegenheiten Ihrer Majestät im Falle der im Artikel 1 Ziffer 1 genannten Gebiete. Die Zustimmung des Leiters des Konsulates wird jedoch bei einem Brand oder einem anderen Unglücksfall oder dann als gegeben angesehen, wenn die Polizei oder andere Organe der staatlichen Vollziehung berechtigten Grund zur Annahme haben, daß im Konsularbüro eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen unmittelbar bevorsteht, begangen wird oder gerade begangen worden ist.
b) Lit. a) ist nicht anzuwenden, falls das Konsularbüro unter der Leitung eines Konsuls steht, der Staatsangehöriger des Empfangsstaates oder nicht Staatsangehöriger des Sendestaates ist.
(2) Ein Konsulat darf nicht als Asyl für eine Person dienen, die sich gerichtlichem oder anderem behördlichen Zugriff zu entziehen sucht. Weigert sich ein Konsul, eine solche Person auf rechtmäßiges Ersuchen der Behörden des Gebietes zu übergeben, so dürfen diese, wenn nötig, das Konsulat unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 1 betreten, um die Person festzunehmen.
(3) Wird ein Konsularbüro gemäß Absatz 1 oder 2 betreten, so ist die im Artikel 13 Absatz 1 anerkannte Unverletzlichkeit des konsularischen Archivs zu beachten.
(4) Ein Konsul darf aus den Privilegien, die dem Konsularbüro durch diesen Artikel eingeräumt sind, für nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner konsularischen Aufgaben stehende Zwecke keine Vorteile ziehen.
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