Bei der heutigen Unterzeichnung des Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten wie folgt übereingekommen:
1. Artikel 16 und Artikel 41 Absatz 2 des Konsularvertrages sind erst nach gegenseitiger Notifikation durch die Hohen Vertragschließenden Parteien anzuwenden.
2. Der im Artikel 44 Absatz 2 erwähnte Betrag wird bis auf weiteres hinsichtlich der im Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Gebiete mit 100 £ und hinsichtlich der Republik Österreich mit 7000 S festgelegt.
ZU URKUND DESSEN haben die beiden Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien, am 24. Juni 1960, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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